FAQ Erntegut-Bescheinigung

Das in Folge des Erntegut-Urteils des Bundesgerichtshofs durch die Saatgut-Treuhandverwaltungs GmbH (STV) entwickelte Verfahren zur Erteilung einer Erntegut-Bescheinigung wurde am 8. Juli 2024 freigeschaltet. 
Mit nachstehender Information möchten wir häufig gestellte Fragen beantworten:

Besteht eine Verpflichtung zur Vorlage einer Erntegut-Bescheinigung beim Handel? 
Es ist nicht Sache der STV oder der durch diese vertretenen Sortenschutzinhaber, die Maßnahmen der Agrarhändler im Hinblick auf die ergriffenen Maßnahmen zu bewerten oder eine bestimmte Maßnahme zu verlangen, die die Händler ergreifen müssen, um den Handel mit widerrechtlich erzeugtem Material zu verhindern. Bei dem Verfahren zur Erteilung einer Erntegut-Bescheinigung handelt es sich lediglich um ein Angebot der STV an Händler und Landwirte, das der Erleichterung des Handels mit Erntegut dient und das diese freiwillig nutzen können. Eine Verpflichtung von Landwirten, sich eine Erntegut-Bescheinigung zu beschaffen, besteht ebenso wenig wie eine Verpflichtung von Händlern, Erntegut nur zu handeln, soweit ihnen eine derartige Erntegut-Bescheinigung vorgelegt worden ist. Im Ergebnis müssen Händler – auf welche Weise auch immer – aber sicherstellen, kein widerrechtlich erzeugtes Erntegut aufzunehmen und zu handeln.

Reicht eine Selbsterklärung des Landwirts für den Händler aus?
Nein. Es kommt letztlich auf den Erfolg der Maßnahme an, nicht auf den Grad der Bemühungen eines Händlers. Verhindert die vom Händler ergriffene Maßnahme nicht, dass widerrechtlich erzeugtes Erntegut aufgenommen und gehandelt wird, ist diese nicht geeignet, den Händler vor einer Inanspruchnahme wegen einer Sortenschutzverletzung zu schützen. Wird widerrechtlich erzeugte Ware aufgenommen, kann sich der Händler also nicht durch die Vorlage einer Selbsterklärung des Landwirts entlasten; der Händler bleibt in diesem Fall verantwortlich und begeht eine Sortenschutzverletzung mit den entsprechenden Rechtsfolgen (Anspruch auf Unterlassung und ggf. Schadensersatz).

Anders ist dies bei der Erntegut-Bescheinigung. Die STV wird gegen die Händler, die sich bei Ankauf des Ernteguts eine Erntegut-Bescheinigung haben vorlegen lassen, derartige Ansprüche auch dann nicht geltend machen, wenn sich später herausstellen sollte, dass das betreffende Erntegut doch nicht rechtmäßig erzeugt worden war.

Werden Daten aus der Erntegut-Bescheinigung zur Marktanalyse genutzt? 
Nein. Die STV hat mit der Erntegut-Bescheinigung ein neues Angebot aufgesetzt, das selbständig neben der Nachbauerfassung stehen soll. Daten der Landwirte, die im System Erntegut-Bescheinigung eingegeben werden, werden ohne eine ausdrückliche Zustimmung des Landwirts nicht in das Nachbausystem übertragen. Dasselbe gilt andersherum: Daten, die die Landwirte ins System Nachbauerklärung eingeben, werden nicht in das System Erntegut-Bescheinigung übertragen, wenn der Landwirt nicht ausdrücklich zustimmt.

Landwirten wird angeboten, Daten vom einen ins andere System zu übertragen, um ihnen doppelte Arbeit beim Eingeben von Anbauzeilen zu ersparen, die sie im jeweils anderen System bereits eingegeben haben.

Der Zweck der Erhebung und Verarbeitung der Daten wird in der Datenschutzerklärung zur Erntegut-Bescheinigung klar beschrieben: die Daten werden für die Durchführung des Ver­fahrens Erntegut-Bescheinigung verwendet. Keinesfalls werden Daten zum Zwecke von Marktanalysen aufgearbeitet oder gar an Dritte - auch nicht an Gesellschafter - weitergegeben. Es spricht aus Sicht der STV grundsätzlich nichts dagegen, wenn Landwirte etwa die Kaufpreise für erworbenes Z-Saat-/Pflanzgut für die Erntegut-Bescheinigung schwärzen.

Wird es Vor-Ort Kontrollen für Teilnehmer am System Erntegut-Bescheinigung geben?
Nein. Landwirte willigen im Rahmen der Erntegut-Bescheinigung ein, auf Anforderung Dokumente bei der STV einzureichen, die ihre Angaben stützen, die sie im Rahmen der Erntegut-Erklärung gemacht haben. Die STV wird im Zusammenhang mit der Erntegut-Bescheinigung keine Vor-Ort Kontrollen bei den Landwirten durchführen. Die Prüfung wird ausschließlich anhand übermittelter Dokumente durchgeführt.

Gilt die Erntegut-Erklärung nur für geschützte Sorten?
Nein. Im Rahmen der Erntegut-Erklärung zur Erlangung der Erntegut-Bescheinigung erklärt der Landwirt seinen vollständigen Anbau zur jeweiligen Fruchtart, für die er eine Erntegut-Bescheinigung beantragt. Sofern freie Sorten angebaut wurden, können auch diese angegeben werden.


Bonn, August 2024

Pressemitteilung erschienen am
01.08.2024
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