Häufig gestellte Fragen zur Aufzeichnungspflicht
Wer Saatgut zu gewerblichen Zwecken für andere bearbeitet, muss über alle Eingänge und Ausgänge von Saatgut Aufzeichnungen machen. Als Aufbereiter von Vermehrungssaatgut sind Sie also gesetzlich zur Aufzeichnung verpflichtet. Diese Verpflichtung leitet sich aus § 27 Abs. 1 Nr. 2 des Saatgutverkehrsgesetzes (SaatG) und § 1 der Saatgutaufzeichnungsverordnung (SaatAufzV) ab. Die Aufzeichnungspflicht gilt grundsätzlich für die Bearbeitung von Saatgut - dabei spielt es keine Rolle, ob das Saatgut (d. h. Samen oder Pflanzgut einschl. Ruten und Rutenteilen) anschließend in den Verkehr gebracht oder aber als Nachbausaatgut im eigenen Betrieb verwendet wird. Das hat auch das OLG Hamm in seiner Entscheidung vom 16.12.2014 (Az. III-2 RBs 64/14) bestätigt.
Ja. Gemäß dem SaatG ist derjenige, der Saatgut zu gewerblichen Zwecken für andere bearbeitet, dazu verpflichtet, über alle Eingänge und Ausgänge von Saatgut Aufzeichnungen zu machen. Hierzu gehört auch die Aufzeichnung der jeweiligen Sortenbezeichnung. Die Aufzeichnungen müssen über einen Zeitraum von sechs Jahren aufbewahrt werden.
Wer die Aufzeichnungspflicht verletzt, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Die Saatgutverkehrskontrolle kann eine solche im Einzelfall mit einer Geldbuße von bis zu EUR 5.000 ahnden.
Die Auskunftspflicht gilt für alle genannten Sorten und umfasst sämtliche Aufbereitungen, für die die auftraggebenden Landwirte diese Sorten bei der Aufbereitung benannt haben. Um die SaatAufzV zu erfüllen, sollten die Sortenangaben auf dem Lieferschein dokumentiert und vom jeweils anliefernden Landwirt unterschrieben werden.
Ja, denn aufbereitetes Saatgut kann zum Nachbau verwendet werden. Deshalb kommt es nicht darauf an, ob Sie als Aufbereiter von der Nachbauabsicht wussten.
Als Aufbereiter erfüllen Sie so die Bestimmungen der SaatAufzV und beugen möglichen Sortenschutzrechtsverletzungen vor. Da der Nachbau und die Aufbereitung von Erntegut von Hybriden und synthetischen Sorten verboten sind und jeweils eine strafbare sowie eine zum Schadenersatz verpflichtende Sortenschutzrechtsverletzung darstellen, sollten Sie im eigenen Interesse wissen, was Sie aufbereiten.
Darüber hinaus liegt es in Ihrer Verantwortung sicherzustellen, dass die angelieferte Ware dieselbe ist, die Sie dem Landwirt aufbereitet wiedergeben. Denn die Wahrung der Identität des angelieferten, gereinigten, gebeizten und abgegebenen Erntegutes ist gesetzlich vorgeschrieben. Hält sich der Aufbereiter nicht daran, begeht er eine Sortenschutzrechtsverletzung durch unerlaubtes Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial - was gemeinhin als Schwarzhandel bezeichnet wird.
Sie sollten sich stets vergewissern, dass Sie durch Ihre Tätigkeit keine Sortenschutzrechte Dritter verletzen. Am besten, Sie informieren sich aktiv darüber, ob das Saatgut zu Nachbauzwecken verwendet werden darf oder ob für die Aufbereitung eine Zustimmung des Sortenschutzinhabers nötig ist.
Am einfachsten erfragen Sie die Sorte direkt beim anliefernden Landwirt. Falls dieser die Sorte nicht benennen kann, dürfen Sie nur aufbereiten, wenn Sie eine Rückstellprobe nehmen und diese untersuchen lassen. Ansonsten ist eine Aufbereitung unzulässig. Auf diese Weise können Sie Sortenschutzrechtsverletzungen sowie Verstöße gegen das Saatgutverkehrsgesetz ohne großen Aufwand vermeiden.
Ja. Mobile Aufbereiter sind in gleicher Weise verpflichtet, Aufzeichnungen über die Aufbereitung von Vermehrungssaatgut zu machen und auf ein sortenspezifisches Auskunftsersuchen hin Auskunft zu erteilen. Es kann also umfassend auf die obigen Ausführungen verwiesen werden.