Aufbereitung von Nachbausaatgut

Grundsätzlich darf nur der Sortenschutzinhaber Vermehrungsmaterial erzeugen. Im Gesetz ist jedoch eine Ausnahme geregelt, die dem Landwirt bei bestimmten Arten das Recht auf die Verwendung von im eigenen Betrieb erzeugtem Erntegut zur Wiederaussaat im eigenen Betrieb einräumt (Nachbau). Das Nachbausaatgut darf ohne gesonderte Zustimmung des Sortenschutzinhabers aufbereitet werden. Dieses Recht des Landwirts auf Nachbau beinhaltet das Recht des Züchters zur Erhebung von Nachbaugebühren, um Forschung und Entwicklung zu refinanzieren.

 

Der gesetzliche Rahmen für die Erhebung der Nachbaugebühren ist jedoch komplex. So wie die Landwirte nach einer Auskunftsaufforderung unter Nennung von Anhaltspunkten zur Auskunft über den Nachbau verpflichtet sind, so sind auch die Aufbereiter im Falle einer Auskunftsaufforderung unter Nennung von Anhaltspunkten verpflichtet, Auskunft zu erteilen, für wen und in welchem Umfang sie Nachbausaatgut aufbereitet haben.

 

Die STV möchte die Umsetzung dieser Auskunftspflicht für Aufbereiter so einfach wie möglich gestalten und Sie an dieser Stelle über Ihre Pflichten im Rahmen der Aufbereitung von Nachbausaatgut informieren.