Hinweise zum Verfahren

Gemäß den Bestimmungen von SortG und GemSortV

Gesetzliches Veranlagungsverfahren

Die Rechte und Pflichten eines Landwirtes, der Erntegut einer geschützten Sorte, das er im eigenen Betrieb gewonnen hat, dort wieder als Saatgut einsetzt (Nachbau), richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.

 

1. Auskunftserteilung

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesgerichtshofs sind Landwirte dem Inhaber des Sortenschutzes / dem ausschließlich Nutzungsberechtigten (Züchter) dann gemäß § 10a Abs. 6 SortG, Art. 14 Abs. 3, 6. Gedankenstrich GemSortV zur Auskunft über den von ihnen betriebenen Nachbau verpflichtet, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass möglicherweise Nachbau betrieben worden sein mag. Solche Anhaltspunkte ergeben sich insbesondere aus Ihren Nachbauerklärungen der vergangenen Jahre, etwa von Ihnen eingereichten Belegen über den Erwerb von Saatgut, direkt bei Ihnen erhobenen Informationen (etwa im Rahmen von Prüfungen) oder Mitteilungen von Aufbereitern. Die Sorten, für die im konkreten Einzelfall Anhaltspunkte vorliegen, sind jeweils in dem Formular zur Nachbauerklärung angegeben. Eine Auskunftspflicht besteht auch dann, wenn die Sorte tatsächlich nicht zum Nachbau im Betrieb verwendet wurde, dies ist entsprechend auf dem Nachbauformular zu vermerken.

 

2. Nachbauentschädigung

Gemäß § 10a Abs. 3 SortG, Art. 14 Abs. 3, 4. Gedankenstrich GemSortV schulden Landwirte, die Nachbau betreiben, dem Züchter als Ausgleich für den Nachbau eine angemessene Entschädigung. Die Höhe der Nachbauentschädigung ist in Art. 5 GemNachbV geregelt und beträgt 50% der Z-Lizenzgebühr. Landwirte sind verpflichtet, die Nachbauentschädigung bis zum Ablauf des jeweiligen Wirtschaftsjahres (30. Juni), in dem sie Nachbau betrieben haben, zu zahlen (Ausnahme: Kleinlandwirte). Diese Verpflichtung besteht unabhängig von einer etwaigen Auskunftsverpflichtung. Soweit sich ein Landwirt darauf beruft, Kleinlandwirt zu sein und als solcher von der Pflicht zur Zahlung einer Nachbauentschädigung befreit zu sein, hat er einen entsprechenden Nachweis zu führen.

 

3. Vorlagepflicht

Der Landwirt muss dem Züchter gemäß Art. 14 GemNachbV auf Verlangen durch Vorlage einschlägiger Unterlagen Nachweise für die von ihm übermittelten Auskünfte erbringen. Geeignete Belege sind etwa: Rechnungen, verwendete Etiketten, Nachweise von Anbauflächen oder Lagerungseinrichtungen.

 

4. Verfahren

Die Geltendmachung des Anspruchs auf Auskunftserteilung und die Abrechnung der Nachbauentschädigung erfolgt durch die Saatgut-Treuhandverwaltungs GmbH, Bonn (“STV”) im Namen und für Rechnung der Züchter.

 

5. Schadensersatzverpflichtung im Falle einer Sortenschutzrechtsverletzung

Nachbauhandlungen sind nur dann rechtmäßig, wenn ein Landwirt seinen gesetzlichen Auskunfts- und Zahlungspflichten fristgerecht nachkommt. Fehlt es an der  Rechtmäßigkeit des Nachbaus, liegt eine Sortenschutzrechtsverletzung vor. In diesem Falle kann der Züchter gemäß § 37 SortG, Art. 94 GemSortV Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung (Vertragsstrafe für den Fall nochmaliger Zuwiderhandlung im Regelfall 6.000 €) und Schadensersatz in Höhe der vollen Z-Lizenzgebühr verlangen. Außerdem darf der Landwirt den aus unberechtigtem Nachbau erzeugten Aufwuchs nicht in den Verkehr bringen (Verbot der Vermarktung der Konsumware; § 10 Abs. 1 Nr. 2 SortG, Art. 13 Abs. 3 GemSortV). Schließlich ist eine Sortenschutzverletzung eine Straftat, die auf Antrag durch die  Strafverfolgungsbehörden verfolgt wird (§ 39 SortG).

 
Information zum Datenschutz

Datenschutzrechtlich verantwortlich ist die STV (Kontaktdaten s. o.), vertreten durch die Geschäftsführung. Die Erhebung und Verarbeitung der personenbezogenen Daten erfolgt auf der Grundlage der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), insbesondere Art. 6 Abs. 1 b) und f) DSGVO, wobei das berechtigte Interesse der STV in der Ermittlung und Erhebung von Nachbaugebühren und der Durchsetzung der entsprechenden Rechte besteht. Die erhobenen Daten werden verknüpft mit Nachbauinformationen, die die STV von Aufbereitern aufgrund einer sortenspezifischen Aufforderung auf der Basis von Anhaltspunkten erhält sowie von Behörden und anderen Stellen, die verpflichtet sind, Auskunft über die Aufbereitung von Sorten bzw. nachbaurelevante Informationen zu erteilen, und mit nachbaurelevanten Daten über die landwirtschaftliche Tätigkeit, die aus öffentlich zugänglichen Quellen stammen (z. B. Internet, Tageszeitungen, etc.). Die Speicherung von Namen, Vornamen, Adresse und Berufsbezeichnung (inaktiver Landwirt) aus dem Berufsleben ausgeschiedener Landwirte erfolgt auch, um diese von der Zusendung von Unterlagen zum Nachbau dauerhaft auszunehmen. Zur Vermeidung von Fehlsendungen im Fall von Umzügen bleiben auch die Altadressen gespeichert. Sie können der Speicherung der Daten für diese Zwecke widersprechen; in diesem Fall kann nicht ausgeschlossen werden, dass Sie erneut Nachbauunterlagen zugesandt bekommen. Sobald die Kenntnis der Daten für die Erfüllung des Zwecks der Speicherung nicht mehr erforderlich ist, werden die Daten gelöscht. Die STV nutzt Dienstleister als Auftragsverarbeiter zur weisungsgebundenen Verarbeitung; Rechtsgrundlage hierfür ist Art. 28 DSGVO. Eine Übermittlung der Daten an Dritte – mit Ausnahme des Sortenschutzinhabers bzw. ausschließlich Nutzungsberechtigten, dessen Sorte Sie an- oder nachgebaut, bzw. dessen Sortenschutzrechte Sie ggf. verletzt haben und den an der Rechtsdurchsetzung beteiligten Stellen (z. B. Gerichte) – erfolgt nicht.

Sie haben ein Auskunftsrecht über die verarbeiteten Daten und – bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen – auf Berichtigung, Löschung und Übertragbarkeit Ihrer personenbezogenen Daten sowie auf Einschränkung der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten.

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