Die Rechte und Pflichten der Aufbereiter

  1. Das Recht des Landwirts auf Nachbau beinhaltet das Recht des Züchters auf Nachbaugebühren. Nach dem Gesetz darf jedoch nur das im eigenen Betrieb erzeugte Erntegut bestimmter landwirtschaftlicher Arten gegen Zahlung von Nachbaugebühren für den Nachbau im eigenen Betrieb verwendet und damit auch ohne gesonderte Einwilligung des Sortenschutzinhabers aufbereitet werden. Zum Schutz des Sortenschutzinhabers sieht das Gesetz eine Auskunftspflicht des Aufbereiters über von ihm durchgeführte Aufbereitungen von Nachbausaatgut vor (siehe Punkt 3).

     

  2. Hybridsorten und synthetische Sorten dürfen nicht zu Nachbauzwecken verwendet und damit auch nicht als Nachbausaatgut aufbereitet werden. Eine weitere Ausnahme vom Nachbauprivileg bilden Sorten der Blauen Lupine sowie Senf- und Sojabohnensorten. Das heißt, die Aufbereitung dieser Sorten ist ausschließlich dem Sortenschutzinhaber vorbehalten. Aufbereiter benötigen eine im Einzelfall erteilte Erlaubnis des Sortenschutzinhabers. Eine Aufbereitung ohne die entsprechende Erlaubnis stellt eine strafbare und zum Schadenersatz verpflichtende Sortenschutzverletzung dar.

     

  3. Die Aufbereiter von Nachbausaatgut sind verpflichtet, Auskunft darüber zu erteilen, ob, und wenn ja für wen und in welchem Umfang, sie Nachbausaatgut geschützter Sorten aufbereitet haben. Voraussetzung für die Auskunftspflicht ist, dass der STV sortenspezifische Anhaltspunkte für Aufbereitungshandlungen vorliegen (§ 10a Abs. 6 SortG, Art. 14 Abs. 3 6. Gedankenstrich GemSortVO i.V.m. Art. 9 Gem-NachbV). Die Aufbereiter von Nachbausaatgut werden von der STV regelmäßig angeschrieben und um Auskunft gebeten. Die Meldungen durch die Aufbereiter dienen als Check, d. h. die aufbereiteten Sorten und Mengen werden mit den Angaben der Landwirte verglichen. Ergeben sich keine oder erklärbare Abweichungen, ist der Vorgang abgeschlossen. Ergeben sich zunächst nicht erklärbare Abweichungen, versucht die STV gemeinsam mit dem Landwirt, die Ursachen für diese Abweichungen zu ergründen. Hat der Landwirt den Nachbau geschützter Pflanzensorten pflichtwidrig verschwiegen oder die Nachbaugebühren nicht oder nicht rechtzeitig entrichtet, liegt eine Sortenschutzverletzung vor. Anstelle einer Nachbaugebühr hat der Landwirt Schadensersatz in Höhe der vollen Z-Lizenzgebühr zu zahlen.

     

  4. Wer Saatgut zu gewerblichen Zwecken für andere bearbeitet, muss über alle Eingänge und Ausgänge von Saatgut sowie über die Sortenbezeichnung Aufzeichnungen machen (§ 27 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Saatgutverkehrsgesetz SaatG) i.V.m. § 1 der Saatgutaufzeichnungsverordnung (SaatAufzV)). Aufbereiter von Saatgut sind daher gesetzlich zur Aufzeichnung der genannten Informationen verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht selbst dann, wenn der Landwirt die Sorte nicht nennt bzw. ihm die Sorte unbekannt ist. In diesem Fall ist von der Aufbereitung Abstand zu nehmen oder ein Rückstellmuster zu bilden, anhand dessen die Sorte zu bestimmen ist. Die Aufzeichnungspflicht gilt grundsätzlich für jegliche Bearbeitung von Saatgut. Dabei spielt es keine Rolle, ob das Saatgut anschließend in den Verkehr gebracht oder aber als Nachbausaatgut im Betrieb des Landwirts verwendet wird. Verstöße gegen die Aufzeichnungspflicht kann die Saatgutverkehrskontrolle mit einer Geldbuße von bis zu EUR 5.000,00 ahnden (§ 27 Abs. 3 SaatG i.V.m. § 60 Abs. 1 und 2 SaatG).