Die Rechte und Pflichten von Landwirten

  1. Das Recht des Landwirts auf Nachbau beinhaltet das Recht des Züchters auf Nachbaugebühren. Dieser Grundsatz fußt auf dem Sortenschutzrecht. Denn zur Vermehrung, Aufbereitung und zum Vertrieb von Saatgut geschützter Sorten ist nur der Inhaber des Sortenschutzes berechtigt. Bei bestimmten Arten wie Weizen und Gerste (mit Ausnahme von Hybridsorten und synthetischen Sorten) ist der Nachbau gegen Zahlung eines angemessenen Entgelts an den Züchter (Nachbaugebühren) zulässig (Landwirteprivileg). Bei anderen Arten ist der Nachbau geschützter Pflanzensorten gänzlich untersagt. Das Landwirteprivileg gilt nur, wenn das im eigenen Betrieb erzeugte Erntegut auch im eigenen Betrieb wieder ausgesät wird und zudem die Nachbaubedingungen erfüllt werden. Der Landwirt ist sowohl (1.) zur Zahlung einer Nachbaugebühr als auch – soweit er ordnungsgemäß zur Auskunft aufgefordert wurde – (2.) zur Auskunftserteilung verpflichtet. Die Weitergabe des Ernteguts zu Saatzwecken an Dritte ist nicht durch das Landwirteprivileg gedeckt und verstößt daher gegen das Sortenschutzrecht. Die Abgabe von nicht zertifiziertem Erntegut (Konsumware) zu Saatzwecken stellt daher Schwarzhandel dar und verstößt zudem gegen das Saatgutverkehrsrecht.


     

  2. Allein aufgrund des Umstands, dass der Landwirt eigenerzeugtes Vermehrungsmaterial in seinem Betrieb ausgesät hat, ist er zur Zahlung von Nachbaugebühren verpflichtet. Diese Zahlungspflicht ist also unabhängig von der Bestandsentwicklung, dem Ernteergebnis und vom Zeitpunkt bzw. von der Verwendung der Ernte. So ist z. B. der Nachbau von Grünschnittroggen zur Erzeugung von Grünfutter oder zur Begrünung, zur Verwendung in der Biogasanlage, als Ganzpflanzensilage oder im Rahmen des Greenings ebenfalls gebührenpflichtig. Die Nachbaugebühren betragen in der Regel 50 Prozent der Z-Lizenzgebühr. Die Nachbaugebühren sind spätestens bis zum Ende des jeweiligen Wirtschaftsjahres der Aussaat (30.6.) zu zahlen. Die Zahlungspflicht ist nicht davon abhängig, ob der Landwirt zuvor zur Zahlung oder zur Auskunft aufgefordert wurde. Der Landwirt muss vielmehr von sich aus tätig werden, die Höhe der geschuldeten Nachbaugebühr ermitteln und Zahlung leisten (Art. 10a Abs. 3 SortG, Art. 14 Abs. 3, 4. Spiegelstrich GemSortVO i.V.m. Art. 6 Abs. 1 Nachbau-VO; Urteil des EuGH i.S. Vogel v. 25.6.2015, Rs. C-242/14). Alternativ hat der Landwirt die Möglichkeit, seinen betriebenen Nachbau vollständig bis zum 30.6. an die STV zu melden. Die STV übernimmt dann die Berechnung der Nachbaugebühren und übermittelt eine Rechnung mit neuem Zahlungsziel. Selbstverständlich haben die Landwirte die Möglichkeit, die betreffenden Sortenschutzinhaber auch direkt zu kontaktieren, um mit ihnen individuelle Vereinbarungen zu treffen.

     

  3. Jeder Landwirt hat – nach sortenspezifischer Auskunftsaufforderung aufgrund von dem Sortenschutzinhaber (oder seiner Vertreterin, der STV) vorliegenden Anhaltspunkten für möglicherweise betriebenen Nachbau – Auskunft darüber zu erteilen, ob und wenn ja, in welchem Umfang er Nachbau der relevanten geschützten Sorten betrieben hat (§ 10a Abs. 6 SortG, Art. 14 Abs. 3, sechster Gedankenstrich GemSortVO i.V.m. Art. 8 NachbauVO). Um die Auskunftserteilung und die Gebührenzahlung für die Landwirte zu erleichtern, bearbeitet die STV als zentrale Stelle die Erklärungen der Landwirte im Auftrag der Sortenschutzinhaber und erhebt die Gebühren. So müssen die Landwirte nicht mit jedem Sortenschutzinhaber einzeln abrechnen.

     

  4. Die Auskunftspflicht gilt auch für Kleinlandwirte. Weitere Informationen zur Kleinlandwirte-Regelung finden Sie auf der nächsten Seite.

     

  5. Sofern der STV ein Anhaltspunkt in Bezug auf möglicherweise betriebenen Nachbau vorliegt, ist die betreffende Sorte direkt in dem Formular zur Nachbauerklärung angegeben. Diese Sorten sind im Formular zur Nachbauerklärung nur noch um die Nachbaumengen und den betreffenden Aufbereiter zu ergänzen. Wurden die aufgeführten Sorten nicht nach- oder angebaut, muss auch dies der STV mitgeteilt werden. Zudem kann im Formular der Nachbau weiterer Sorten angegeben werden.

     

    Als mögliche Anhaltspunkte gelten beispielsweise

    • der Kauf von Z-Saatgut geschützter Sorten,
    • bereits zuvor vorgenommener Nachbau geschützter Sorten,
    • die Aufbereitung von Saatgut geschützter Sorten (auch die Aufbereiter sind nach entsprechender Aufforderung unter Nennung von sortenspezifischen Anhaltspunkten (die sich nicht auf den betreffenden Landwirt, sondern lediglich auf irgendeine Aufbereitung der betreffenden Sorte beziehen müssen) verpflichtet, Auskunft zu erteilen, für wen und in welchem Umfang sie Nachbausaatgut aufbereitet haben),

    • der Verkauf von Erntegut (Konsumware) geschützter Sorten, z. B. an den regionalen Landhandel, und
    • die vertragliche Vermehrung von Saatgut geschützter Sorten.

       

  6. Der Landwirt, der eine ordnungsgemäß erfolgte Auskunftsaufforderung nicht oder nicht fristgemäß beantwortet oder die geschuldeten  Nachbaugebühren nicht oder nicht rechtzeitig zum 30.6. zahlt, begeht eine Sortenschutzverletzung. Der Landwirt schuldet dem Züchter in diesem Fall Schadensersatz in Höhe einer vollen Z-Lizenzgebühr sowie die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung (Vertragsstrafe für den Fall nochmaliger Zuwiderhandlung im Regelfall 6.000 €). Außerdem darf der Landwirt den aus dem unberechtigten Nachbau erzeugten Aufwuchs nicht in den Verkehr bringen (Verbot der Vermarktung der Konsumware).


     

  7. Eine Verletzung der Auskunftspflicht durch Nicht- oder Falscherteilung der Auskunft kann auch strafrechtliche Konsequenzen haben. Ein Landwirt, der unter Vorlage von Anhaltspunkten zur Auskunft aufgefordert wurde und vorsätzlich seinen Nachbau verschweigt oder falsche Angaben macht, macht sich gemäß § 39 SortG und unter Umständen auch wegen Betruges (§ 263 StGB) strafbar. Gleiches gilt, wenn die geschuldeten Nachbaugebühren im Falle eines Nachbaus nicht bis zum Ende des Wirtschaftsjahres der Aussaat (30.6.) gezahlt werden.